Bei den Anträgen 6 (Überschuldung/Zwischenbilanz), 8 (Protokollführung), 9 (Anwesenheiten) und 10 (Sitzungsort) handelt es sich nicht um Beschlüsse, die in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen und deshalb das Paritätsprinzip verletzen. Die geschäftsführenden Gesellschafter sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz o- der Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind (Art. 810 Abs. 1 OR).