Mit den Anträgen 1-4 stellten die Kläger 1 und 2 Alternativanträge zu den bereits in der Einladung vom 7. Juni 2017 traktandierten Geschäfte 2-5. Diese klägerischen Anträge sind von den betreffenden Traktanden 2-5 erfasst und unterliegen im Rahmen des allgemeinen Antragsrechts keiner Geltendmachungsfrist. Da die Kläger 1 und 2 bei der Beschlussfassung zu den traktandierten Geschäften 2-5 nicht anwesend waren, erübrigte sich auch ein Aufbringen der klägerischen Anträge (vgl. unten E. 5.4).