Mit einem Ordnungsentscheid kann der Vorsitzende jedoch diejenigen Anträge für unzulässig erklären, die ausserhalb des rechtlich massgebenden Rahmens liegen, eindeutig sachwidrig oder missbräuchlich sind14 oder bei deren Annahme der entsprechende Beschluss zweifelsohne nichtig wäre.15 Der Antragsteller hat jedoch immerhin das Recht, zu verlangen, dass der Vorsitzende über diesen Ordnungsentscheid die Gesellschafterversammlung abstimmen lässt. Der Beschluss über den Ordnungsentscheid ist anfechtbar.16