Der Gesellschafter hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass über seinen Antrag abgestimmt wird.13 Mit einem Ordnungsentscheid kann der Vorsitzende jedoch diejenigen Anträge für unzulässig erklären, die ausserhalb des rechtlich massgebenden Rahmens liegen, eindeutig sachwidrig oder missbräuchlich sind14 oder bei deren Annahme der entsprechende Beschluss zweifelsohne nichtig wäre.15