Vom Traktandierungsbegehren ist das allgemeine Antragsrecht als Recht, im Rahmen angekündigter Traktanden der Gesellschafterversammlung Vorschläge zu unterbreiten, zu unterscheiden. Dieses Recht steht jedem Gesellschafter zu.11 Anträge zu angekündigten Traktanden können auch noch an der Gesellschafterversammlung selber gestellt werden; sie brauchen nicht vorgängig eingereicht zu werden.12 Der Gesellschafter hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass über seinen Antrag abgestimmt wird.13