einberufen, so kann das Recht auf Traktandierung nach überwiegendem Teil der Lehre nicht mehr Geltung haben; jeder Gesellschafter hat Anspruch darauf, zu wissen, dass nur die in der Einberufung genannten Traktanden zur Verhandlung kommen werden. Das Begehren muss daher in jedem Fall vor Beginn der zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 805 Abs. 3 OR beim geschäftsführenden Gesellschafter eingehen, sodass dieser die Lage beurteilen, seine Stellungnahme festlegen und die Einberufungsunterlagen noch ändern kann.10