Die Kläger 1 und 2 machen sinngemäss geltend, ihre Anträge seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (Klage, S. 9 ff.; KB 5). Die Beklagte argumentiert demgegenüber, es sei nicht klar, was die Kläger 1 und 2 damit hätten erreichen wollen. Anträge zu den in der Einladung zur Gesellschafterversammlung traktandierten Geschäften hätten in der Gesellschafterversammlung gestellt werden können. Nicht traktandiert seien jedoch die Verhandlungsgegenstände 5-10.