bilden konnten, ergibt sich aus dem Umstand, dass sie bereits im Schreiben vom 19. Juni 2017 (KB 5) ihre abweisende Haltung gegenüber den Anträgen zu den Traktanden 2 und 3 kundgaben. Die Nichtauflage des ohnehin nicht verfügbaren Geschäftsberichts für das Jahr 2016 durch die Beklagte im Vorfeld der Gesellschafterversammlung stellt demnach keinen formellen Mangel dar. Es liegt somit weder eine Verletzung von Gesetz noch von Statuten vor, die einen anfechtungsbegründenden Tatbestand darstellen würde.