Die Regeln über Frist, Form und Inhalt der Einberufung der Gesellschafterversammlung bezwecken den Schutz der Gesellschafter, indem sie die Möglichkeit der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte gewähren. Damit werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass insbesondere das Stimmrecht, das Teilnahmerecht, das Auskunfts- und Einsichtsrecht sowie das Antragsrecht in sinnvoller Weise wahrgenommen werden können.