Die Kläger 1 und 2 vertreten die Ansicht, die Einladung sei rechtswidrig erfolgt (Klage, S. 9; Replik, S. 7). Die Beklagte behauptet hingegen, der Geschäftsbericht habe wegen der fehlenden Unterlagen und der fehlenden Jahresrechnung für das Jahr 2015 nicht mitgeschickt bzw. aufgelegt werden können. Dies erschliesse sich bereits aus den Anträgen zu den Traktanden 2 und 3 in der Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 7. Juni 2017 (Klageantwort, Rz. 13; Duplik, Rz. 12; KB 3).