Abs. 1 OR). Die Frist beginnt am Tag nach der Gesellschafterversammlung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Klage spätestens am Tag des zweiten Monats, der die gleiche Zahl trägt wie der Versammlungstag, angehoben wurde.5 Die umstrittene Gesellschafterversammlung fand am 30. Juni 2017 statt (KB 2), so dass mit der Klage vom 25. August 2017 die zweimonatige Anfechtungsfrist gewahrt wurde.