5. Anfechtungsklage Die Kläger 1 und 2 machen mit ihrer Klage geltend, die Gesellschafterbeschlüsse vom 30. Juni 2017 würden gegen Gesetz und Statuten verstossen bzw. seien nichtig, da (i) die Gesellschafterversammlung nicht formgerecht einberufen, (ii) die vor der Versammlung dem Vorsitzenden zugestellten Anträge nicht berücksichtigt, (iii) ihr Teilnahmerecht beschränkt worden und (iv) die Beschlüsse unter Mitwirkung unbefugter Dritter zustande gekommen seien.