3. Zeichnungsrecht von V.F.I. und B.M. Die Kläger 1 und 2 machen geltend, die Erteilung eines Einzelzeichnungsrechts an die Ehefrauen der beiden geschäftsführenden Gesellschafter, V.F.I. und B.M., durch die Geschäftsführer der Beklagten sei nichtig (Klage, S. 13; KB 8; Replik, S. 12). Da allfällige Beschlüsse der Geschäftsführung nicht Gegenstand der vorliegenden Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage sind – Klagegegenstand sind nur die an der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juni