Gleiches ergibt sich auch aus der Klage und der Replik. So betiteln die Kläger 1 und 2 ihre Klage mit "Anfechtung der Beschlüsse […]" und äussern sich zu der im Rahmen der Anfechtungsklage geltenden zweimonatigen Klagefrist (Klage, S. 6 und 12). Zudem beziehen sie sich auch explizit auf die Anfechtungsklage bzw. die für diese einschlägigen Normen (Art. 808c OR i.V.m. Art. 706 und Art. 706a OR) (Klage S. 4, 6, 12).