es sei nicht ersichtlich, weshalb die Klage einen derart hohen Streitwert haben solle (vgl. Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 7. März 2019 im Verfahren HOR.2017.57, S. 3). Ermessensweise wird der Streitwert auf Fr. 40'000.00 festgelegt, sodass das ordentliche Verfahren zur Anwendung 1 BGE 143 III 137 E. 2.2. 2 FREY, Grundsätze der Streitwertberechnung, 2017, N. 256. -7- gelangt. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist damit gegeben.