1.1.2. Sachlich Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO). Zu deren Beurteilung ist im Kanton Aargau grundsätzlich das Handelsgericht zuständig (§ 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO AG), dies jedoch nur, wenn der Streitwert mehr als Fr. 30'000.00 beträgt und damit das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelangt.1