10. Am 9. Mai 2019 reichte die Beklagte eine Noveneingabe ein, die den Klägern 1 und 2 mit Verfügung vom 10. Mai 2019 zugestellt wurde. 11. 11.1. Nachdem das Handelsgericht im Verfahren HOR.2017.57 am 4. Juni 2019 das Urteil erlassen hatte, hob der Vizepräsident gleichentags die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf. Gleichzeitig wurde den Klägern 1 und 2 Frist angesetzt, um sich darüber zu erklären, ob sie die vorliegende Klage zurückziehen würden. 11.2. Innert erstreckter Frist erklärten die Kläger 1 und 2 mit Eingabe vom 15. August 2019, sie würden die Klage nicht zurückziehen.