Die Kläger 1 und 2 hätten zu Beginn der Gesellschafterversammlung trotz Aufforderung des Vorsitzenden den Saal vorerst freiwillig nicht betreten. Als diese eine Viertelstunde später den Saal dennoch betreten hätten, sei die Weiterführung der Versammlung nur durch erneute Verweisung der Kläger 1 und 2 möglich gewesen. 8. Mit Replik vom 13. Juli 2018 bzw. Duplik vom 24. September 2018 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und Ausführungen fest. 9. Mit Verfügung vom 7. März 2019 wurde das Verfahren bis zur Erledigung des Verfahrens HOR.2017.57 (Auflösung der Beklagten) sistiert. -5-