Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einladung zur Gesellschafterversammlung sei frist- und formgerecht erfolgt. Die beantragten Traktanden der Kläger 1 und 2 seien zu spät eingereicht worden. Was die Teilnahme der Kläger 1 und 2 an der Gesellschafterversammlung angehe, so seien diese aufgrund der gestifteten Unruhen vor Beginn der Gesellschafterversammlung vom Vorsitzenden aus dem Saal gewiesen worden. Die Kläger 1 und 2 hätten zu Beginn der Gesellschafterversammlung trotz Aufforderung des Vorsitzenden den Saal vorerst freiwillig nicht betreten.