Im vorliegenden Verfahren lag wegen des vormaligen Rechtsvertreters der Beklagten, Dr. iur. F.M., der als Ersatzrichter in der 1. Kammer des Handelsgerichts des Kantons Aargau amtete, eine vergleichbare Situation, wie im anderen Verfahren vor. -4- 5.2. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 sistierte der Vizepräsident das Verfahren bis über die Rechtmässigkeit von § 24 Abs. 3 GOG rechtskräftig entschieden wurde. 6. 6.1. Mit Schreiben vom 16. März 2018 legten die vormaligen Rechtsvertreter der Beklagten das Mandat nieder. 6.2. Mit Verfügung vom 19. März 2018 hob der Vizepräsident die Sistierung auf.