Zur Begründung führten die Kläger 1 und 2 im Wesentlichen aus, die Gesellschafterversammlung sei nicht korrekt einberufen, die beantragten Traktanden nicht berücksichtigt und sie selber seien von der Gesellschafterversammlung zu Unrecht ausgeschlossen worden. Damit seien die getroffenen Gesellschaftsbeschlüsse allesamt nichtig.