Der Kläger 2 war bis zum 21. Januar 2016 Vorsitzender der Geschäftsführung und der Kläger 1 bis zum 18. Februar 2016 Geschäftsführer der Beklagten, beide je mit Einzelunterschrift (KB 1). Mit Entscheid vom 10. Mai 2016 im Verfahren HSU.2016.25 hat der Vizepräsident bis zur nächsten ordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten, längstens bis zum 30. Juni 2017, T.I. zum Vorsitzenden der Geschäftsführung und M.M. zum Geschäftsführer der Beklagten je mit Einzelzeichnungsberechtigung ernannt und eingesetzt.