{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-11-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_HOR-2017-53_2019-11-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5217", "Checksum": "211146b6dac1653247a4f793ff7250f1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["HOR.2017.53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 27.11.2019 HOR.2017.53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:59", "Checksum": "0349bc3d3383cef5f297ae5a083edb25", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Handelsgericht 27.11.2019 HOR.2017.53\n\n Handelsgericht\n2. Kammer\n\nHOR.2017.53 / as / as\n\nArt. 194\n\nUrteil vom 27. November 2019\n\nBesetzung Oberrichter Vetter\nErsatzrichter Meichssner\nHandelsrichter Bäumlin\nHandelsrichter Meyer\nHandelsrichter Nauer\nGerichtsschreiber Schneuwly\nGerichtsschreiberin-Stv. Albert\n\nKläger 1 C.I., _______________\n\nKläger 2 M.I., _______________\n\n1 und 2 vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, Postfach 2202, 5001 Aarau\n\nBeklagte B.I. in Liquidation, c/o ________________\n\nGegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Anfechtung der Beschlüsse der Gesellschaftsversammlung\n-2-\n\nDas Handelsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nDer Kläger 1 ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Niederlenz (AG).\nDer Kläger 2 ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Wohlen (AG).\n\n1.2.\nDie Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in\nWohlen (AG). Sie hat ______ zu ihrem Hauptzweck. Gesellschafter mit je\n50 Stammanteilen à je Fr. 100.00 sind die Kläger 1 und 2, T.I. und M.M.\n(Klagebeilage [KB] 1).\n\nDer Kläger 2 war bis zum 21. Januar 2016 Vorsitzender der Geschäftsführung und der Kläger 1 bis zum 18. Februar 2016 Geschäftsführer der Beklagten, beide je mit Einzelunterschrift (KB 1). Mit Entscheid vom 10. Mai\n2016 im Verfahren HSU.2016.25 hat der Vizepräsident bis zur nächsten\nordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten, längstens bis zum\n30. Juni 2017, T.I. zum Vorsitzenden der Geschäftsführung und M.M. zum\nGeschäftsführer der Beklagten je mit Einzelzeichnungsberechtigung ernannt und eingesetzt.\n\nMit Urteil vom 4. Juni 2019 und Berichtigung ebenfalls vom 4. Juni 2019 im\nVerfahren HOR.2017.57 wurde die Beklagte rechtskräftig aufgelöst und die\nU. AG als Liquidatorin eingesetzt.\n\n2.\nEs ist gerichtsnotorisch (vgl. Art. 151 ZPO), dass sich die Kläger 1 und 2\nmit T.I. und M.M. seit geraumer Zeit im Streit bezüglich der Vorherrschaft\nund die Vermögenswerte der Beklagten befinden. Vor dem Handelsgericht\ndes Kantons Aargau wurden diesbezüglich bereits verschiedene Verfahren\ndurchgeführt bzw. sind noch hängig (vgl. HOR.2014.54, HOR.2015.40,\nHOR.2017.53, HOR.2017.57, HOR.2018.28, HSU.2014.63,\nHSU.2015.107, HSU.2016.17, HSU.2016.25, HSU.2016.30, HSU.2016.73\nsowie HSU.2018.55).\n\n3.\n3.1.\nMit Schreiben vom 7. Juni 2017 hat T.I. in seiner Funktion als Vorsitzender\nder Geschäftsführung der Beklagten den Gesellschaftern per Einschreiben\nund per A-Post eine Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung am 30. Juni 2017 zugestellt. Unter den Traktanden 2-4 wurde beantragt, es sei die Genehmigung der Jahresrechnung 2016, die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns und die Entlastung der\nMitglieder der Geschäftsführung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Mit dem Traktandum 5 wurde beantragt, es seien die Mitglieder der\n-3-\n\nGeschäftsführung, T.I. und M.M., für eine weitere Amtsperiode von einem\nJahr zu wählen (KB 3).\n\n3.2.\nMit Schreiben vom 19. Juni 2017 beantragten die Kläger 1 und 2 die Abweisung der mit der Einladung vom 7. Juni 2017 gestellten Anträge der\nGeschäftsführung, die sofortige Erstellung der Jahresrechnungen für die\nJahre 2015 und 2016 durch die Geschäftsführung sowie die Durchführung\nder Abstimmung über die Verwendung der Bilanzgewinne der Jahre 2015\nund 2016 (KB 5).\n\n3.3.\nAm 30. Juni 2017 fand im Hotel Du Parc an der Römerstrasse 24, 5400\nBaden, die Gesellschafterversammlung der Beklagten statt (KB 2).\n\n4.\nMit Klage vom 25. August 2017 (Postaufgabe: 25. August 2017) stellten die\nKläger 1 und 2 folgende Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDie an der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 30. Juni\n2017 gefassten Beschlüsse seien vollumfänglich aufzuheben und als\nungültig zu erklären.\n\n2.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\"\n\nZur Begründung führten die Kläger 1 und 2 im Wesentlichen aus, die Gesellschafterversammlung sei nicht korrekt einberufen, die beantragten\nTraktanden nicht berücksichtigt und sie selber seien von der Gesellschafterversammlung zu Unrecht ausgeschlossen worden. Damit seien die getroffenen Gesellschaftsbeschlüsse allesamt nichtig.\n\n5.\n5.1.\nMit Verfügung vom 5. Oktober 2017 kündigte der Vizepräsident den Parteien die vorläufige Sistierung des Verfahrens an und lud diese gleichzeitig\nein, hierzu Stellung zu nehmen. Im Rahmen eines anderen Verfahrens vor\ndem Handelsgericht des Kantons Aargau war vorerst zu prüfen, ob das gesamte Handelsgericht in den Ausstand zu treten habe, weil ein Rechtsvertreter als Ersatzrichter in der anderen Kammer des Handelsgerichts amtete. Im vorliegenden Verfahren lag wegen des vormaligen Rechtsvertreters der Beklagten, Dr. iur. F.M., der als Ersatzrichter in der 1. Kammer des\nHandelsgerichts des Kantons Aargau amtete, eine vergleichbare Situation,\nwie im anderen Verfahren vor.\n-4-\n\n5.2.\nMit Verfügung vom 26. Oktober 2017 sistierte der Vizepräsident das Verfahren bis über die Rechtmässigkeit von § 24 Abs. 3 GOG rechtskräftig entschieden wurde.\n\n6.\n6.1.\nMit Schreiben vom 16. März 2018 legten die vormaligen Rechtsvertreter\nder Beklagten das Mandat nieder.\n\n6.2.\nMit Verfügung vom 19. März 2018 hob der Vizepräsident die Sistierung auf.\n\n6.3.\nMit Schreiben vom 26. März 2018 zeigte die Beklagte an, neu von den\nRechtsanwälten lic. iur. W.S. und MLaw M.A. vertreten zu werden.\n\n7.\nMit Klageantwort vom 25. Mai 2018 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDie Klage sei abzuweisen.\n\n"}