2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 15'470.00 werden lic. iur. M. und Dr. iur. N. solidarisch auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'950.00 verrechnet. Den Fehlbetrag von Fr. 8'520.00 haben lic. iur. M. und Dr. iur. N. mit beiliegendem Einzahlungsschein der Gerichtskasse zu bezahlen. 3. Lic. iur. M. und Dr. iur. N. haben der Beklagten eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 35'000.00 zu bezahlen.