5.3.3. Fazit Lic. iur. M. und Dr. iur. N. haben der Beklagten eine Parteientschädigung von total Fr. 35'000.00 (Fr. 29'000.00 + Fr. 6‘000.00) zu bezahlen. Dem beklagtischen Nebenintervenienten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Auf die Klage vom 4. Mai 2017 wird nicht eingetreten.