Damit sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT unter anderem eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten. Zusätzlich der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung zugunsten der Beklagten von Fr. 6‘000.00. Darauf ist ebenfalls bereits mangels Antrags keine Mehrwertsteuer geschuldet.