5.3.2. HSU.2017.62 Die Parteientschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT. Die Grundentschädigung beträgt bei einem Streitwert von Fr. 300'000.00 rund Fr. 23'430.00. Davon hat gestützt auf § 3 Abs. 2 AnwT ein Summarabzug von praxisgemäss 75 % zu erfolgen, womit Fr. 5'857.50 verbleiben. Damit sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT unter anderem eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten.