5.3. Parteientschädigung Dem beklagtischen Nebenintervenienten ist dem Grundsatz folgend32 keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der beklagtische Nebenintervenient behauptet zwar, mit ihrer Klage vom 4. Mai 2017 hätten lic. iur. M. und Dr. iur. N. auch dem beklagtischen Nebenintervenienten einen erheblichen, unnötigen Aufwand verursacht (Antwort des beklagtischen Nebenintervenienten Rz.