5.2.2. HSU.2017.62 Die Gerichtsgebühr für das Verfahren HSU.2017.62 besteht aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), welche sich nach § 8 VKD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit sowie dessen Erledigung durch Vergleich auf insgesamt Fr. 2'000.00 festgesetzt.