ner) und erhöhter Komplexität der Streitsache gleicht den Abzug aufgrund der Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der rechtmässigen Vertretung der angeblichen Klägerin durch die Rechtsanwälte lic. iur. M. und Dr. iur. N. aus (§ 7 Abs. 3 VKD), sodass es im Ergebnis bei der Gerichtsgebühr von Fr. 13'470.00 bleibt.