Ermessensweise wird der Streitwert auf Fr. 300'000.00 festgelegt. Dieser entspricht 10 % des Aktienkapitals der Beklagten (KB 7) und dem arithmetischen Mittel zwischen der Streitwertangabe von lic. iur. M. und Dr. iur. N. im Verfahren HSU.2016.101 in Höhe von Fr. 200'000.00 und jener des beklagtischen Nebenintervenienten über Fr. 400'000.00.