42 f. und 56). Der beklagtische Nebenintervenient hält den Streitwert von Fr. 50'000.00 für zu tief, ohne einen eigenen Streitwert zu nennen (Antwort des beklagtischen Nebenintervenienten Rz. 134; Duplik des beklagtischen Nebenintervenienten Rz. 341).