M. und Dr. iur. N. behaupten, der Streitwert liege bei Fr. 50'000.00 (Klage Rz. 13). Die Beklagte schätzt den Streitwert anlässlich ihres nominellen Aktienkapitals von Fr. 3 Mio. auf mindestens Fr. 400'000.00. Schliesslich seien lic. iur. M. und Dr. iur. N. im Verfahren HSU.2016.101 selbst von einem Streitwert von Fr. 200'000.00 ausgegangen (Antwort der Beklagten Rz. 42 f. und 56).