5.2. Gerichtskosten 5.2.1. HOR.2017.38 Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Diese bemisst sich nach dem Streitwert. Lautet das Rechtsbegehren, wie vorliegend, nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Vorliegend sind sich die Parteien über den Streitwert nicht einig: Lic. iur. M. und Dr.