5. Kosten 5.1. Verlegung In E. 9.2 der Verfügung vom 30. August 2017 wurde angekündigt, die Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens lic. iur. M. und/oder Dr. iur. N. persönlich aufzuerlegen, sollte ihnen der Nachweis einer gültigen Vollmacht nicht gelingen. Dieser Nachweis wurde nicht erbracht. Gestützt auf Art. 106 Abs. 3 und 108 ZPO werden die Prozesskosten den Rechts- - 30 - anwälten lic. iur. M. und Dr. iur. N. unter solidarischer Haftung persönlich auferlegt.31