4. Auf die Klage vom 4. Mai 2017 ist aus folgenden zwei Gründen nicht einzutreten: Einerseits handeln lic. iur. M. und Dr. iur. N. vollmachtlos im Namen der angeblichen Klägerin (vgl. oben E. 2), weshalb die Klage für die angebliche Klägerin ohne Rechtswirkungen bleibt. Anderseits ist lic. iur. M. und Dr. iur. N. zufolge eines Interessenkonflikts die Postulationsfähigkeit abzusprechen, weshalb ihnen die Fähigkeit fehlt, vor vorliegendem Gericht überhaupt im Namen der Klägerin eine Klage einzureichen (vgl. oben E. 3).