Da lic. iur. M. und Dr. iur. N. das behauptete Mandat der angeblichen Klägerin bisher nicht niedergelegt haben, obliegt es dem Handelsgericht, ihnen zufolge eines Interessenkonflikts i.S.v. Art. 12 lit. c BGFA die Postulationsfähigkeit als Vertreter der angeblichen Klägerin zu versagen.