M. und Dr. iur. N. zum Schutz der O. [Anwaltskanzlei AG]. Schliesslich behaupten D. und E. in einem griechischen Verfahren, die angebliche Klägerin existiere gar nicht (Duplik des beklagtischen Nebenintervenienten Rz. 22; zugestanden von lic. iur. M. und Dr. iur. N. in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2018 Rz. 9). Zwar steht es D. und E. offen, in anderen Verfahren andere juristische Argumente zu vertreten. Es zeigt jedoch, dass D. und E. nicht nur in Panama direkt gegen die angebliche Klägerin prozessieren, sondern, dass sie eben auch in Griechenland gegen die Interessen der angeblichen Klägerin agieren, indem sie sogar deren Existenz verneinen.