lungnahme vom 26. April 2018 Rz. 29) – durchaus von Relevanz ist. Zwar tritt die O. [Anwaltskanzlei AG] vorliegend gar nicht als Vertreterin auf, aber lic. iur. M. und Dr. iur. N. sind beides Anwälte der O. [Anwaltskanzlei AG], ersterer sogar Partner und deren Verwaltungsratspräsident. In einer solchen Konstellation können lic. iur. M. und Dr. iur. N. nicht behaupten, sie würden die Interessen der angeblichen Klägerin unabhängig wahren, wenn diese angebliche Klägerin gleichzeitig gegen die Arbeitgeberin von lic. iur. M. und Dr. iur. N. eine Zivilrechtsklage einzureichen gedenkt. Es besteht deshalb vorliegend auch ein Konflikt mit den eigenen Interessen von lic. iur. M. und Dr.