M. und Dr. iur. N. aber tatsächlich von der angeblichen Klägerin instruiert und mandatiert worden wären, hätte es viel näher gelegen, von dieser selbst eine Schadloshaltungserklärung einzuholen. Es sieht deshalb so aus, als würde die angebliche Klägerin die Korrespondenz mit lic. iur. M. und Dr. iur. N. verweigern. Zumindest wird nicht dargelegt, wieso nicht die angebliche Klägerin anstelle von D. und E. die Schadloshaltungserklärung abgegeben hat. Demnach handeln lic. iur. M. und Dr. iur. N. im Interesse von D. und E. und nicht in jenem der angeblichen Klägerin.