Folgende zwei Umstände zeigen zudem, dass lic. iur. M. und Dr. iur. N. in Wirklichkeit nicht von der angeblichen Klägerin, sondern von D. und E. instruiert werden: Lic. iur. M. und Dr. iur. N. werden einzig von D. und E. und nicht von der angeblichen Klägerin honoriert (Duplik des beklagtischen Nebenintervenienten Rz. 99). Weiter haben sich lic. iur. M. und Dr. iur. N. von D. und E. eine Schadloshaltungserklärung abgeben lassen (RB 141) für den Fall, dass ihnen persönlich Prozesskosten auferlegt würden. Wenn lic. iur. M. und Dr.