Im Gegenteil, es entspricht ihrem Interesse, das vorliegende Verfahren möglichst schnell und ohne Kostenfolgen zu beenden bzw. sie hätte es von Beginn weg nicht eingeleitet. Bereits daraus ergibt sich, dass die Interessen der angeblichen Klägerin einerseits und D. und E. anderseits betreffend die Verfahren HOR.2017.38 und HOR.2017.39 gegensätzlich sind. Lic. iur. M. und Dr. iur. N. können somit nicht die Interessen von D. und E. einerseits und der angeblichen Klägerin anderseits gleichzeitig und unabhängig voneinander vertreten, ohne gleichzeitig die Interessen der jeweils anderen zu verletzen. Sie befinden sich damit in einem Interessenkonflikt.