Es steht daher in deren Interesse, zu behaupten, die angebliche Klägerin, an welcher sie behaupteterweise als Aktionäre beteiligt sind, sei alleinige Aktionärin der Beklagten. Entsprechend liegt es auch in ihrem Interesse, die Verfahren HOR.2017.38 und HOR.2017.39 zu führen. Die angebliche Klägerin allerdings ist der Ansicht, sie sei nicht Aktionärin der Beklagten. Sie hat demgemäss keinerlei Interesse am vorliegenden Verfahren HOR.2017.38. Im Gegenteil, es entspricht ihrem Interesse, das vorliegende Verfahren möglichst schnell und ohne Kostenfolgen zu beenden bzw. sie hätte es von Beginn weg nicht eingeleitet.