auch nicht ersichtlich, wieso dieses Schreiben den Willen der angeblichen Klägerin nicht richtig wiedergeben sollte. Dennoch behaupten D. und E. in ihrer in das Verfahren HOR.2017.39 abgetrennten Klage, die angebliche Klägerin sei Aktionärin der Beklagten. In den beiden Verfahren HOR.2017.38 und HOR.2017.39 geht es letztlich um die entscheidende Vorfrage, wer Aktionärin der Beklagten ist. Nicht behauptet wird, dass D. und E. direkt Aktionäre der Beklagten seien. Es steht daher in deren Interesse, zu behaupten, die angebliche Klägerin, an welcher sie behaupteterweise als Aktionäre beteiligt sind, sei alleinige Aktionärin der Beklagten.