M. und Dr. iur. N. überhaupt von der angeblichen Klägerin durch die Vollmacht vom 23. November 2016 (KB 2) mandatiert wurden – der Beklagten mitgeteilt, dass sie zwar Aktionärin der Beklagten habe werden wollen, diese Pläne aber nie vollzogen worden seien. Damit behauptet die angebliche Klägerin nichts anderes, als nicht Aktionärin der Beklagten zu sein. Lic. iur. M. und Dr. iur. N. behaupten nicht und es ist