3.3. Würdigung Lic. iur. M. und Dr. iur. N. behaupten, sie könnten einerseits die angebliche Klägerin sowie anderseits D. und E. gleichzeitig vertreten, ohne dass ein Interessenkonflikt vorliege. Diese Ansicht trifft nicht zu: Die angebliche Klägerin hat im Schreiben vom 18. November 2016 (DBbN 44) – also noch bevor lic. iur. M. und Dr.