Der Anwalt hat Mandate abzulehnen, die ihn in einen Konflikt bringen würden. Entsteht der Konflikt nachträglich, ist er verpflichtet, eines oder mehrere Mandate niederzulegen (Kontrahierungsverbot bzw. Pflicht zur Vertragsauflösung).28 Tut er dies nicht und unterliegt der Anwalt einem Interessenkonflikt, so fehlt ihm als Konsequenz die Postulationsfähigkeit.29 Seit Einführung der ZPO obliegt es von Bundesrechts wegen dem Sachgericht, hierüber zu entscheiden (Art. 59 f. ZPO).30