bzw. Mehrfachvertretung), sind Interessenkonflikte vorprogrammiert, weil er sich weder für den einen noch den anderen Klienten voll einsetzen könnte.23 Das BGFA verbietet in jedem Fall Konflikte mit den Interessen anderer Klienten.24 Die Doppelvertretung im Prozess gilt als schwerwiegende Verletzung der Berufspflicht.25 Dabei sind die Interessen subjektiv zu bestimmen.26 Bei der Vermeidung von Interessenkonflikten geht es um den Schutz öffentlicher Interessen. Die Einwilligung der betroffenen Person ist daher ausgeschlossen.27