Der Begriff des Konflikts ist weit zu verstehen.18 Das Gebot zur Vermeidung von widerstreitenden Interessen ist einer der Grundpfeiler der anwaltlichen Berufspflichten.19 Art. 12 lit. c BGFA ist deshalb zum Schutz des Klienten streng und konsequent zu handhaben.20 Die bloss abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht jedoch nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen. Verlangt wird ein konkretes Risiko eines Interessenkonflikts.