3.2. Rechtliches Nach Art. 12 lit. b BGFA üben Anwälte ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus. Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen (Art. 12 lit. c BGFA).